Allgemein

BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Was für die E-Rechnungs-Praxis wirklich wichtig wird

Das zweite BMF-Schreiben zur E-Rechnung präzisiert Validierungspflichten, definiert Fehlerklassen und klärt Berichtigungsfragen. Die wichtigsten Praxis-Auswirkungen kompakt erklärt.

B
Belegschmiede-Team
2. Juni 2026 8 Min.

BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Was für die E-Rechnungs-Praxis wirklich wichtig wird

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen ein zweites Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Es aktualisiert das erste Schreiben vom 15. Oktober 2024 und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an vielen Stellen an. Anders als das erste Schreiben, das die Grundregeln definierte, geht das Schreiben 2025 in die Praxis-Details: Validierungspflichten, Fehlerklassifikation, Berichtigungsregeln, Archivierung.

Wer sich mit E-Rechnung im Detail beschäftigt — als Steuerberater, in der Buchhaltung, oder als Verantwortlicher für die E-Rechnungs-Umstellung im Unternehmen — kommt um dieses Schreiben nicht herum. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Praxis-Auswirkungen zusammen.

Die sieben zentralen Themen im Überblick

Das BMF-Schreiben behandelt sieben Bereiche, die direkten Praxis-Bezug haben:

  1. Klarstellung des E-Rechnungs-Begriffs
  2. Drei Fehlerklassen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen
  3. Empfehlung zur Validierung mit Aufbewahrung des Validierungsberichts
  4. Klärung bei ZUGFeRD: Abweichung zwischen PDF und XML
  5. Berichtigungs-Regeln: Was muss korrigiert werden, was nicht
  6. Archivierungs-Erleichterungen
  7. Detail-Klärungen zu Kleinunternehmern und Mischfällen

Im Detail:

1. Was als E-Rechnung gilt — und was nicht

Das BMF stellt nochmal klar, was eine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne ist: Eine Rechnung in einem strukturierten Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr interoperabel ist. Eine PDF — auch eine "elektronisch versendete" — ist keine E-Rechnung in diesem Sinne.

Das mag offensichtlich klingen, war aber praktisch ein häufiger Punkt der Verwirrung im ersten Jahr nach der Empfangspflicht. Viele Betriebe haben PDF-Rechnungen als "elektronische Rechnungen" verstanden und gemeint, damit sei der gesetzlichen Anforderung Genüge getan. Das ist nicht der Fall — eine PDF ist umsatzsteuerlich eine "sonstige Rechnung", keine E-Rechnung nach § 14 UStG.

Konkret zugelassene Formate sind weiterhin XRechnung (reine XML) und ZUGFeRD (Hybrid PDF/XML), beide auf Basis der EN 16931. Andere strukturierte Formate sind möglich, sofern sie EN-16931-konform und interoperabel sind.

2. Drei Fehlerklassen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen

Diese Differenzierung ist neu im Schreiben vom 15.10.2025 und hat erhebliche Praxis-Bedeutung. Das BMF unterscheidet jetzt klar zwischen drei Arten von Fehlern in einer E-Rechnung.

Formatfehler. Die Datei entspricht nicht dem vorgeschriebenen strukturierten Format. Zum Beispiel: Die XML ist syntaktisch fehlerhaft, das Schema wird verletzt, die Datei ist kein gültiges ZUGFeRD oder keine gültige XRechnung. Bei Formatfehlern liegt umsatzsteuerlich gar keine E-Rechnung vor — der Vorsteuerabzug ist gefährdet.

Geschäftsregelfehler. Die Datei ist technisch ein gültiges Format, aber sie verletzt eine der EN-16931-Geschäftsregeln (BR-Codes) oder der deutschen CIUS-Regeln (BR-DE-Codes). Beispiel: Die Summe der Positionsbeträge entspricht nicht dem Gesamtbetrag (BR-CO-10), oder der Skonto-Hinweis hat das falsche Format (BR-DE-18). Bei Geschäftsregelfehlern ist die Rechnung nicht konform, der Vorsteuerabzug ist anfechtbar.

Inhaltsfehler. Die Datei ist format- und regelkonform, aber inhaltlich falsch. Zum Beispiel: Der ausgewiesene Steuersatz passt nicht zum Steuerkategorie-Code, oder die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG sind unvollständig. Bei Inhaltsfehlern bleibt eine technisch gültige Rechnung, der Vorsteuerabzug kann aber dennoch in Frage gestellt werden.

Die praktische Konsequenz: Wer eine eingehende E-Rechnung verarbeitet, sollte nicht nur die technische Validierung machen, sondern auch eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung. Ein Validator findet die ersten beiden Fehlertypen, den dritten nicht.

3. Validierung als Standard und der Validierungsbericht

Das BMF empfiehlt — ohne es zur Pflicht zu machen — ausdrücklich, eingehende E-Rechnungen vor der Verarbeitung technisch zu validieren. Das hat zwei Vorteile:

1. Frühzeitige Fehlererkennung. Eine fehlerhafte E-Rechnung kann zurückgewiesen und beim Aussteller korrigiert werden, bevor sie verbucht wird.

2. Nachweis für die Betriebsprüfung. Wenn der Validierungsbericht archiviert wird, kann bei einer späteren Prüfung gezeigt werden, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Das ist besonders wichtig für den Vorsteuerabzug.

Das Schreiben formuliert das so: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt darf auf das technische Validierungsergebnis vertraut werden. Das heißt: Wer eine E-Rechnung validiert und der Bericht zeigt keine Fehler, kann den Vorsteuerabzug geltend machen, auch wenn sich später herausstellt, dass die Rechnung umsatzsteuerliche Mängel hatte. Vorausgesetzt, dass die Mängel nicht offensichtlich waren.

Das ist ein praktischer Schutz gegen Vorsteuerabzug-Risiken, der vor dem Schreiben rechtlich unklar war. Welche Validierungs-Tools kostenlos verfügbar sind, haben wir im Fallstricke-Artikel zusammengetragen. Eine Übersicht der Belegschmiede-Validierung gibt es hier.

4. ZUGFeRD: Wenn PDF und XML abweichen

Das ist einer der wichtigsten Praxis-Punkte im Schreiben. Bei ZUGFeRD-Rechnungen, in denen PDF-Darstellung und strukturierte XML-Daten voneinander abweichen, gilt steuerlich ausschließlich der strukturierte Teil.

Konkret: Wenn die PDF "Rechnungsbetrag: 1.190 €" anzeigt, die XML aber 1.090,00 als Betrag enthält, ist der steuerlich relevante Wert 1.090 Euro. Die PDF hat keinen eigenständigen Rechtswert.

In der Praxis ist das ein erhebliches Risiko, weil:

  • Buchhaltungspersonal in der Regel die PDF prüft, nicht die XML
  • OCR-Fehler bei der Konvertierung können solche Diskrepanzen verursachen
  • Manuelle PDF-Bearbeitung nach dem Versand führt zu Abweichungen
  • Schematron-Validierung deckt die Diskrepanz nicht auf

Wer ZUGFeRD-Rechnungen empfängt, sollte einen Konsistenz-Check zwischen den Schichten einbauen. Mehr zu diesem Thema im eigenen Artikel über die ZUGFeRD-Falle PDF vs. XML.

5. Berichtigungs-Regeln: Eine wichtige Erleichterung

Hier liefert das BMF eine praktische Klarstellung. Vor dem Schreiben war unklar, ob jede nachträgliche Änderung an einer Rechnung — auch Skonto-Abzüge oder Mängelrügen — eine formale Rechnungsberichtigung erfordert. Das hätte erheblichen Mehraufwand bedeutet.

Das Schreiben klärt:

Keine Berichtigung nötig bei:

  • Skonto-Abzügen
  • Nachlässen aufgrund von Mängelrügen ohne Auswirkungen auf die abgerechnete Leistung
  • Boni und Rabatten nachträglich gewährt
  • Rückgängigmachung einer Leistung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG

Das sind Änderungen der Bemessungsgrundlage, die keine Auswirkung auf die ursprüngliche Leistung haben. Die Rechnung bleibt rechtmäßig, der geänderte Betrag wird einfach gebucht.

Berichtigung erforderlich bei:

  • Änderungen im Leistungsumfang (zum Beispiel relevante Aufmaßänderungen am Bau)
  • Änderungen im Leistungsgehalt
  • Korrektur falscher Pflichtangaben (Rechnungsnummer, Steuersätze, Empfänger)

Hier ändert sich nicht nur der Betrag, sondern auch die abgerechnete Leistung selbst. Dafür muss eine formale Berichtigung erfolgen — als Stornorechnung mit Typcode 384 oder als korrigierte Rechnung mit neuem Bezug zum Original. Wie das in der strukturierten E-Rechnung funktioniert, haben wir im Storno-Artikel ausführlich beschrieben.

6. Archivierungs-Erleichterung

Eine kleine, aber praktisch relevante Änderung betrifft die Aufbewahrung. Das Schreiben stellt klar: Die acht-jährige Aufbewahrung des strukturierten Teils (§ 14b UStG, seit 2025 reduziert von vorher zehn Jahren durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz) muss nicht zwingend in einem GoBD-zertifizierten System erfolgen, solange die Daten unverändert und nachvollziehbar bleiben.

Das ist eine pragmatische Linie, vor allem für kleinere Betriebe. Wer keine vollwertige Archivierungs-Software hat, kann die E-Rechnungen auf einer gesicherten Datenablage speichern, solange:

  • Die Originaldatei unverändert bleibt
  • Eine eindeutige Zuordnung zu Rechnungsdatum, Empfänger und Betrag möglich ist
  • Die Rechnung jederzeit reproduzierbar ist
  • Versuche der Veränderung nachvollziehbar dokumentiert sind

Das senkt die technischen Hürden für die Archivierung deutlich. Trotzdem: Bei höherem Volumen und ernsthaftem Praxisbetrieb ist eine echte revisionssichere Lösung weiterhin die saubere Wahl. Mehr zur GoBD-konformen Archivierung steht im Empfangs-Artikel.

7. Kleinunternehmer und Mischfälle

Das Schreiben enthält detaillierte Regelungen für Konstellationen, in denen eine Rechnung nur teilweise unter die E-Rechnungs-Pflicht fällt. Drei wichtige Klärungen:

Teilweise steuerfreie Umsätze. Wenn eine Rechnung sowohl steuerpflichtige als auch nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen enthält, gilt: Die gesamte Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn der steuerpflichtige Teil unter die Pflicht fällt. Es ist nicht möglich, nur die steuerpflichtigen Positionen als E-Rechnung und den Rest als PDF zu versenden.

Option zur Umsatzsteuer. Wenn ein an sich steuerfreier Umsatz (etwa eine Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG) durch Option (§ 9 Abs. 1 UStG) steuerpflichtig gemacht wird, gilt die E-Rechnungs-Pflicht für diese Rechnung. Mehr zu diesem Fall in den Ausnahmen-Artikel.

Kleinunternehmer. Die Befreiung der Kleinunternehmer von der Versandpflicht (§ 34a UStDV) bleibt bestehen. Sobald ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechselt, greift die E-Rechnungs-Pflicht ab diesem Zeitpunkt.

Was das Schreiben nicht ändert

Trotz der umfangreichen Klärungen bleibt vieles wie gehabt:

  • Die Übergangsregelungen für den Versand laufen unverändert (2027 für über 800.000 Euro, 2028 für alle)
  • Die Empfangspflicht gilt unverändert seit 1. Januar 2025 für alle Unternehmen
  • Die zugelassenen Formate sind weiterhin XRechnung und ZUGFeRD (plus interoperable Alternativen)
  • Die Ausnahmen (Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise, Kleinunternehmer, steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8-29) bleiben bestehen

Was Betriebe konkret tun sollten

Vier Handlungsempfehlungen auf Basis des Schreibens:

1. Validierung in den Workflow einbauen. Eingehende E-Rechnungen sollten technisch validiert werden, der Validierungsbericht archiviert. Das ist die wichtigste praktische Neuerung des Schreibens. Wer einen Layer-Anbieter nutzt, sollte prüfen, ob die Validierung automatisch passiert.

2. ZUGFeRD-Konsistenz prüfen. Bei eingehenden ZUGFeRD-Rechnungen sollte mindestens stichprobenhaft die Konsistenz zwischen PDF und XML kontrolliert werden. Bei automatisierten Empfangs-Lösungen sollte das Standard sein.

3. Berichtigungs-Regeln in der Buchhaltung umsetzen. Die Unterscheidung zwischen "keine Berichtigung nötig" (Skonto, Boni) und "Berichtigung erforderlich" (Leistungsänderungen) sollte im Buchhaltungs-Workflow verankert sein. Das spart erheblichen Aufwand.

4. Archivierungs-Setup prüfen. Wer keine GoBD-zertifizierte Lösung hat, kann durch die neue Klärung aufatmen. Trotzdem sollten die Mindestanforderungen (Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit) sauber dokumentiert sein.

Wo das Schreiben verfügbar ist

Das Schreiben ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums als PDF verfügbar. Die wichtigsten Praxis-Erleichterungen und -Klärungen wurden auch von der IHK, der Bundessteuerberaterkammer und vielen Beratungs-Veröffentlichungen aufgegriffen.

Wer in der Beratung oder im Tagesgeschäft mit E-Rechnung zu tun hat, sollte das Schreiben mindestens überflogen haben. Es ist die wichtigste rechtliche Grundlage für die operative Praxis seit dem ersten BMF-Schreiben vom Oktober 2024. Im Zusammenspiel mit dem BStBK-FAQ-Katalog vom März 2026 hat man damit zwei verlässliche Referenzen für die meisten Fragen, die in der Praxis auftauchen.

#E-Rechnung #BMF-Schreiben #Validierung #Berichtigung #Vorsteuerabzug #Belegschmiede

Bereit fuer die E-Rechnung?

Setz uns in CC deiner Rechnungs-Mail — wir machen daraus die konforme E-Rechnung.

Kostenlos starten

Mehr lesen