Belegschmied

Zählt für die 800.000-Euro-Grenze der Gesamtumsatz oder nur der B2B-Umsatz?

Der Gesamtumsatz des Vorjahres im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG, nicht nur der B2B-Anteil. Ein Betrieb mit viel Privatkundengeschäft kann die Schwelle also überschreiten, obwohl sein B2B-Geschäft klein ist, und muss dann schon ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Die Pflicht selbst gilt trotzdem nur für Rechnungen an andere Unternehmen.

Zuletzt geprüft: 2026-08-31

Zwei Größen, die oft verwechselt werden

Die 800.000 Euro entscheiden über den Zeitpunkt, nicht über den Umfang.

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres entscheidet, ob für Sie 2027 oder 2028 gilt. Er umfasst Ihre Umsätze insgesamt, also auch die an Privatkunden.
  • Der Empfängerkreis entscheidet, welche Rechnungen betroffen sind. Betroffen sind Rechnungen an andere Unternehmen im Inland. Rechnungen an Privatkunden bleiben unberührt, auch nach 2028.

Beides zusammen ergibt den Fall, der viele überrascht: Ein Betrieb mit hohem Privatkundenanteil liegt über der Schwelle und muss deshalb bereits 2027 liefern, obwohl nur ein kleiner Teil seiner Rechnungen überhaupt betroffen ist.

Der Randfall am Jahreswechsel

Maßgeblich ist immer das vorangegangene Kalenderjahr. Wer 2026 über der Schwelle lag und 2027 darunter fällt, ist für 2027 trotzdem in der Pflicht. Wer umgekehrt erst 2027 die Schwelle reißt, kommt ab 2028 hinzu, was praktisch keinen Unterschied macht, weil dann ohnehin alle betroffen sind.

Warum die Zahl weniger entscheidend ist, als sie wirkt

Der Termin verschiebt sich um höchstens ein Jahr, die Aufgabe bleibt dieselbe. Und die Vorarbeit ist in beiden Fällen dieselbe: herausfinden, welche Rechnungen nicht durch das führende System laufen, und für diese Schattenrechnungen einen Weg festlegen. Dieser Teil dauert erfahrungsgemäß länger als die Umstellung selbst.

Ob eine bestimmte Umsatzart in Ihren Gesamtumsatz einzurechnen ist, gehört zu Ihrem Steuerberater. § 19 Abs. 3 UStG nimmt bestimmte steuerfreie Umsätze ausdrücklich heraus, und die Abgrenzung hängt am Einzelfall.

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